Der Immobilienerwerb durch Ausländer ist geregelt durch die Gesetze 15/1963, 143/1981 und 230/1996.
Gesetz Nr. 15/1963 verbietet Ausländern -natürlichen wie juristischen Personen- den Erwerb von landwirtschaftlichen Land.
Gesetz Nr.143/1981 regelt den Erwerb und das Eigentum von Wüstenland (Land welches 2 km und mehr außerhalb der Stadtgrenzen liegt). Hier bestehen Begrenzungen hinsichtlich der Grundstücksgrößen, die von Einzelpersonen, Familien, Kooperativen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften erworben werden können. Personengesellschaften können beispielsweise bis zu 10.000 Feddan (ca. 10.000 ha) Wüstenland erwerben, während Aktiengesellschaften 50.000 Feddan gestattet sind.
Ausländer können Partner oder Anteilseigner in solchen Gesellschaften sein, vorausgesetzt dass wenigstens 51 % des Kapitals im Eigentum von ägyptischen Staatsbürgern steht. Im Falle der Auflösung einer solchen Gesellschaft fällt allerdings das Land an den oder die ägyptischen Teilhaber.
Das Gesetz Nr. 230/1996 gestattet Ausländern Immobilien unter folgenden Voraussetzungen zu erwerben:
Der Eigentumserwerb ist begrenzt auf zwei Objekte in Ägypten, die als Wohnung für den Eigentümer und seine Familie dienen. Weitere Nutzungszwecke bedürfen einer Erlaubnis durch die Regierung.
Die Fläche der Objekte darf jeweils 4000 m² nicht übersteigen.
Die Immobilie darf nicht als historische (archäologische) Fläche ausgewiesen sein.
Ausnahmen von den Bedingungen eins und drei kann der Premierminister gestatten.
Bei Immobilien, die dem Fremdenverkehr dienen, richten sich die Erwerbsbedingungen nach den jeweiligen Vorgaben der Regierung.
Ausländer, die unbebaute Grundstücke innehaben, müssen diese innerhalb von fünf Jahren nach der notariellen Beurkundung des Eigentumserwerbs bebauen.
Ein Weiterverkauf von Immobilien ist Ausländern erst fünf Jahre nach der Registrierung des Eigentumserwerbs gestattet, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung durch den Premierminister vor.
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